§ 38 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Dritter Abschnitt
§ 38 SchStG
Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsstelle auch diesem die Terminnachricht zu. Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zugelassen.