Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 2 – Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
§ 34b SchStG
(1) Zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sind die Schiedsstellen nach § 1 sowie Schlichtungsstellen berufen, die jede Notarin und jeder Notar sowie diejenige Rechtsanwältin und derjenige Rechtsanwalt, die oder der in die Liste nach § 34c Abs. 2 eingetragen ist, errichtet.
(2) Die Streitschlichtung obliegt der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle, sofern nicht die Parteien die Zuständigkeit einer anderen Schieds- oder Schlichtungsstelle schriftlich vereinbart haben. Örtlich zuständig ist diejenige Schieds- oder Schlichtungsstelle, in deren Bezirk die antragsgegnerische Partei wohnt oder ihren Sitz oder eine Niederlassung hat. Der Bezirk der Schlichtungsstelle wird durch den Bezirk des Amtsgerichts, in dem sich die Geschäftsstelle oder die Kanzlei der Schlichtungsperson befindet, bestimmt. Unter mehreren örtlich zuständigen Stellen trifft die antragstellende Partei die Wahl.
(3) Die Stellen, die nach Absatz 1 tätig werden, sind Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.