Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 2 – Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
§ 34a SchStG
(1) In folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeiten vor einer in § 34b genannten Stelle gütlich beizulegen:
- 1.
(weggefallen)
- 2.
in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht wegen
- a)
Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- b)
Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- c)
Hinüberfalls von Früchten nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- d)
eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
- e)
der im Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelten privaten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
- 3.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- 1.Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
- 2.Streitigkeiten in Familiensachen,
- 3.Wiederaufnahmeverfahren,
- 4.Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
- 5.die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
- 6.Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
- 7.Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung,
- 8.Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist,
- 9.Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(3) Der Einigungsversuch nach Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn alle Personen ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben.
(4) Die nach landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Ausschlussfristen für die Erhebung der Klage werden durch den Eingang eines Antrags nach § 34d Abs. 1 bei den in § 34b genannten Stellen unterbrochen.