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§ 34a SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 2 – Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 34a SchStG

(1) In folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeiten vor einer in § 34b genannten Stelle gütlich beizulegen:

  1. 1.

    (weggefallen)

  1. 2.

    in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht wegen

    1. a)

      Einwirkungen auf das Nachbargrundstück nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    1. b)
    1. c)

      Hinüberfalls von Früchten nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

    1. d)
    1. e)

      der im Nachbarschaftsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelten privaten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  1. 3.

    in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  2. 2.
    Streitigkeiten in Familiensachen,
  3. 3.
    Wiederaufnahmeverfahren,
  4. 4.
    Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
  5. 5.
    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  6. 6.
    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
  7. 7.
    Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung,
  8. 8.
    Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist,
  9. 9.
    Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

(3) Der Einigungsversuch nach Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn alle Personen ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben.

(4) Die nach landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Ausschlussfristen für die Erhebung der Klage werden durch den Eingang eines Antrags nach § 34d Abs. 1 bei den in § 34b genannten Stellen unterbrochen.