§ 31 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
§ 31 SchStG
(1) Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.
(2) Das Protokoll hat zu enthalten:
- 1.den Ort und die Zeit der Verhandlung,
- 2.die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,
- 3.eine gedrängte Beschreibung des Streitgegenstandes,
- 4.den Vergleich der Parteien.
(3) Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.