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§ 31 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SchStG

(1) Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist er zu Protokoll zu nehmen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1.
    den Ort und die Zeit der Verhandlung,
  2. 2.
    die Namen und Vornamen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,
  3. 3.
    eine gedrängte Beschreibung des Streitgegenstandes,
  4. 4.
    den Vergleich der Parteien.

(3) Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.