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§ 19 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 1 – Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SchStG

Die Schiedsstelle kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

  1. 1.
    die streitige Angelegenheit sachlich oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist;
  2. 2.
    wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
  3. 3.
    der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich missbräuchlich gestellt ist.