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§ 10 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Abschnitt – Die Schiedsstelle

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SchStG

(1) Die Schiedsperson führt ein Protokollbuch und ein Kassenbuch sowie eine Sammlung der Kostenrechnungen. Abgeschlossene Bücher sind spätestens nach Ablauf eines Monats bei der Leitung des Amtsgerichtes einzureichen. Die Leitung des Amtsgerichts bringt in den Büchern einen Abschlussvermerk an.

(2) Für das Schriftgut der Schiedsstellen gilt das Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz im Land Sachsen-Anhalt entsprechend. Die Aufbewahrungsfrist beginnt für Protokoll- und Kassenbücher mit dem Ende des Jahres des Abschlussvermerks.