Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Teil V – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 63a SchoG – Übergangsvorschriften zur inklusiven Schule
(1) § 4 Absatz 1 ist ab dem Schuljahr 2014/2015 auf die Grundschulen anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten einer nach § 4 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung ist die auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung ergangene Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf die Klassenstufen 1 bis 4 der Grundschulen weiter anzuwenden.
(2) § 4 Absatz 1 und 2 sowie die auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 zu erlassende Rechtsverordnung sind im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2016/2017 in Klassenstufe 5 befinden. Im Bereich der beruflichen Schulen sind sie erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich aufsteigend beginnend ab dem Schuljahr 2018/2019 in den Eingangsklassen der beruflichen Schulen befinden. Soweit ein vollständiges Aufwachsen noch nicht erfolgt ist, ist § 4 Absatz 1 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung auslaufend weiter anzuwenden.