Gesetze

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§ 62 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 62 SchoG – Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften erlässt die Schulaufsichtsbehörde, soweit Belange kommunaler Schulträger berührt werden, im Einvernehmen nur dem Ministerium für Inneres und Sport.