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§ 60 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil V – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 60 SchoG – Vertragsvereinbarungen und Verpflichtungen Dritter

(1) Verträge, die zwischen dem Land und Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Unterhaltung öffentlicher Schulen bestehen oder geschlossen werden, bleiben unberührt.

(2) Verpflichtungen zu Leistungen an öffentliche Schulen oder Schulträger, die weder dem Land noch einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband obliegen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Durch zwischenstaatliche Vereinbarungen können die Unterhaltung, die Verwaltung, die Leitung, der Aufbau und die Struktur öffentlicher Schulen sowie die Bestimmungen der Schulordnung (§ 33) abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.