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§ 5a SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 5a SchoG – Ganztagsschulen

(1) Schulen aller Schulstufen und Schulformen können im Rahmen der vorhandenen schulorganisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten als Ganztagsschulen geführt werden, wenn im Einzelfall hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht oder von der Schulaufsichtsbehörde ein besonderes pädagogisches Interesse anerkannt wird. Die Entscheidung über die Errichtung einer Ganztagsschule oder über die Änderung einer bestehenden Schule in eine Ganztagsschule trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers.

Die im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschule mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören sind keine Ganztagsschulen im Sinne dieser Vorschrift.

(2) In der Ganztagsschule werden im Rahmen des nach diesem Gesetz geltenden Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule die Unterrichts- und Erziehungsziele der jeweiligen Schulform verwirklicht. Der nach der Stundentafel für die betreffende Schulform zu erteilende Unterricht wird auf den Vor- und Nachmittag verteilt. Neben dem Unterricht bestehen außerunterrichtliche Angebote, aus denen die Schülerin oder der Schüler im Rahmen vorgegebener Wahlmöglichkeiten auszuwählen hat. Es ist auch möglich, den nach der Stundentafel zu erteilenden Unterricht für die betreffende Schule oder einzelne Teile der Schule auf den Vormittag zu beschränken und für den Nachmittag nur außerunterrichtliche Angebote vorzusehen.

Auch im Bereich der Pflichtschulen ist der Besuch von Ganztagsschulen freiwillig. Das gilt nicht für die gemäß Absatz 1 Satz 3 im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen.

(3) In der Ganztagsschule ermöglichen es die Organisation des Unterrichts und die außerunterrichtlichen Angebote,

  1. 1.

    die Betreuung der Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Ganztagsbetriebes zu gewährleisten,

  2. 2.

    durch künstlerische, handwerkliche, sportliche und spielerische Betätigung in besonderer Weise die persönlichen Interessen der Schülerinnen und Schüler anzuregen und ihre Begabungen und Fähigkeiten zu fördern,

  3. 3.

    das im Unterricht Gelernte verstärkt einzuüben und zu vertiefen,

  4. 4.

    den sozialen Erfahrungsaustausch der Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise zu erweitern,

  5. 5.

    Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte besser zu beteiligen und zu beraten sowie

  6. 6.

    die Begegnung der Schüler mit ihrem kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und politischen Umfeld in besonderer Weise zu fördern.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt durch Rechtsverordnung insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die für den Betrieb der Ganztagsschulen nach Art und Umfang erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung,

  2. 2.

    Grundsätze für die Organisation und das unterrichtliche wie außerunterrichtliche Angebot der Ganztagsschule, den Umfang des Pflichtaufenthaltes und der Teilnahmeverpflichtung der Schülerin oder des Schülers (Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlverunstaltungen) sowie über eine etwaige Betreuung der Schülerinnen und Schüler vor Schulbeginn und nach Schulschluss und

  3. 3.

    das Verfahren der Festlegung der Einzelheiten des Betriebes der einzelnen Ganztagsschule und der erforderlichen Zusammenarbeit insbesondere von Schul- und jugendhilfebehörden.