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§ 57 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil IV – Schulaufsicht → 2. Abschnitt – Schulaufsichtsbehörde

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 57 SchoG – Schulaufsichtsbehörde

(1) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.

(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur ist Dienstbehörde für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte.