§ 57 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil IV – Schulaufsicht → 2. Abschnitt – Schulaufsichtsbehörde
§ 57 SchoG – Schulaufsichtsbehörde
(1) Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur ist Dienstbehörde für alle Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte.