§ 52 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil IV – Schulaufsicht → 1. Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 52 SchoG – Inhalt und Aufgabe
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere
- 1.
die Planung, Ordnung und Förderung des gesamten Schulwesens sowie die Gestaltung und Leitung der öffentlichen Schulen,
- 2.
die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
- 3.
die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte der öffentlichen Schulen.
(3) Der Umfang der Schulaufsicht über die privaten Schulen wird durch deren Rechtsstellung nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes und nach dem Gesetz Nr. 751 "Privatschulgesetz" vom 30. Januar 1962 (Amtsbl. S. 159) in seiner jeweils geltenden Fassung bestimmt.