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§ 4a SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 4a SchoG – Förderschulen, Förderzentren, Hausunterricht, Sonderunterricht und besondere Fördermaßnahmen

(1) Förderschulen sollen gegliedert nach Förderschwerpunkten geführt werden (§ 4 Absatz 2). In einer Förderschule können Schülerinnen und Schüler nach der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung - auch in unterschiedlichen Förderschwerpunkten gemeinsam - unterrichtet werden, insbesondere, wenn dadurch eine bessere Förderung zu erwarten ist.

(2) An Förderschulen, die einen Bildungsgang anbieten, in welchem nach den Lehrplänen der Schulen der Regelform unterrichtet wird (zielgleiche Unterrichtung), durchlaufen die Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs die Klassenstufen 1 und 2 (Schuleingangsphase) in einem Zeitraum von ein bis drei Schuljahren (flexible Verweildauer). Es kann jahrgangs- und klassenübergreifend unterrichtet werden.

(3) An Förderschulen erfolgt eine Versetzungsentscheidung erstmals am Ende der Klassenstufe 8.

(4) Die Förderschulen sollen

  1. 1.

    die Behinderung beheben oder deren Folgen mildern und dabei eine allgemeine Bildung vermitteln und auf die berufliche Bildung vorbereiten,

  2. 2.

    auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in die Schulen der Regelform hinwirken sowie

  3. 3.

    Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung vorliegen, beraten.

Die Förderschulen können nach Maßgabe ihres jeweiligen Unterrichts- und Erziehungsauftrags zu den in den Schulen der Regelform vorgesehenen Abschlüssen führen. Wenn die Anerkennung für eine sonderpädagogische Unterstützung aufgehoben wird, ist die Schülerin oder der Schüler in eine Schule der Regelform einzugliedern.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann sonderpädagogische Förderzentren, auch als Beratungs- und Kompetenzzentren, einrichten.

(6) Schülerinnen und Schülern, die nach amtsärztlicher Feststellung infolge dauernder oder mehr als sechs Unterrichtswochen währender Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Krankenhausunterricht oder Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Schülerinnen und Schülern, deren Förderung an einer Schule nicht möglich ist, kann Sonderunterricht erteilt werden.

(7) Förderschulen können zur Durchführung von besonderen Fördermaßnahmen in Kindertageseinrichtungen für entwicklungsbeeinträchtigte Kinder, bei denen die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung in den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und geistige Entwicklung vorliegen, mit einer Kindertageseinrichtung kooperieren.