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§ 48 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 3. Abschnitt – Sachkosten

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 48 SchoG – Schulsachkostenbeiträge

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Schulverbände haben als Schulträger das Recht, für die ihre Schule besuchenden Schülerinnen und Schüler aus einer anderen Gemeinde oder aus einem anderen Gemeindeverband einen angemessenen Beitrag zu den laufenden Sachkosten zu fordern (Schulsachkostenbeitrag). Ist Schulträger eine Gemeinde oder ein aus Gemeinden bestehender Schulverband, so richtet sich der Anspruch gegen die Gemeinde, in welcher die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz hat; ist Schulträger ein Gemeindeverband oder ein aus Gemeindeverband und Gemeinde bestehender Schulverband, so richtet sich der Anspruch gegen den Gemeindeverband, zu dem die Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder des Schülers gehört.

(2) Die Berechnungsgrundlagen für die Schulsachkostenbeiträge, das Verfahren der Festsetzung der Schulsachkostenbeiträge und die Zahlungsweise der Schulsachkostenbeiträge werden durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Sport im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde so bestimmt, dass eine angemessene Beteiligung der beitragspflichtigen Körperschaften an den Schulsachkosten gewährleistet ist; hierfür kann auch ein pauschaliertes Abrechnungsverfahren gewählt werden.

(3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit ein Ausgleich auf Grund anderer Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen erfolgt.