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§ 47 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 3. Abschnitt – Sachkosten

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 47 SchoG – Anzeigepflichtige Verfügungen, Benutzung von Schulräumen

(1) Verfügungen der Schulträger über Schulgrundstücke oder Dienstwohnungen für Lehrkräfte sind der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen und dürfen ausgeführt werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige nicht widersprochen oder vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie nicht widerspricht.

(2) Räume, Plätze und Einrichtungsgegenstände öffentlicher Schulen dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die den Belangen der Schule widersprechen. Über die Verwendung für andere als schulische Zwecke entscheidet der Schalträger im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.