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§ 38 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 1. Abschnitt – Schulträger

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 SchoG – Gemeinden, Gemeindeverbände und das Land als Schulträger

(1) Die Gemeinden sind Schulträger der Grundschulen.

(2) Die Gemeindeverbände sind Schulträger der sonstigen allgemein bildenden Schulen in den Sekundarstufen I und II, der beruflichen Schulen sowie der Förderschulen geistige Entwicklung, der Förderschulen Lernen und der besonderen schulischen Einrichtungen. Gemeinden können auf ihren Antrag die Trägerschaft derartiger Schulen erhalten.

(3) Das Land ist Schulträger der Förderschulen mit Ausnahme der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen Lernen. Das Land ist berechtigt, zur Weiterentwicklung des Schulwesens Träger von Versuchsschulen zu sein.

(4) An Schulen der Regelform eingerichtete Unterrichtsgruppen oder Klassen für Behinderte mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf sind Bestandteil der Schule, an der sie eingerichtet sind.