Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Teil III – Schulunterhaltung, Schulverwaltung → 1. Abschnitt – Schulträger
§ 37 SchoG – Grundsatz
(1) Bei der Errichtung, Änderung, Auflösung und Unterhaltung der öffentlichen Schulen wirken das Land und die Schulträger nach den Vorschriften dieses Gesetzes zusammen. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung stimmen die kommunalen Schulträger auf der Ebene der Gemeindeverbände die planerischen Grundlagen für die Entwicklung eines ausgewogenen Bildungsangebotes ab und stellen für ihr Gebiet Schulentwicklungspläne auf; die Schulaufsichtsbehörde prüft die Pläne unter Beachtung der Gegebenheiten im Land und als Grundlage für Entscheidungen nach §§ 9, 19, 39 und 40. Näheres regelt die Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; dabei kann sie insbesondere Rahmenbedingungen wie das vorhandene Schulangebot, die mittelfristig zu erwartenden Schülerzahlen oder die räumlichen Gegebenheiten benennen und zeitliche Vorgaben machen.
(2) Die Vorschriften des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) bleiben unberührt.