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§ 36 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 6. Abschnitt – Elternvertretung

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 SchoG – Elternvertretung

(1) Die Elternvertretung dient der Vertretung von Erziehungsinteressen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule und der Beteiligung an den schulischen Gremien.

(2) Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(3) Die Privatschulen haben eine angemessene Beteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz zu gewährleisten.