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§ 33 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 5. Abschnitt – Schülerinnen und Schüler

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 SchoG – Schul- und Prüfungsverordnungen, Anerkennung von Abschlüssen

(1) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. Sie erlässt diese Bestimmungen auf der Grundlage des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule, unter Beachtung der Bildungsziele der einzelnen Schulstufen, Schulformen und Schultypen und in Wahrnehmung der Pflicht, das Wohl der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers ebenso wie das Wohl aller Schülerinnen und Schüler zu fördern.

(2) In den Schulordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    die Voraussetzungen und das Verfahren für die Aufnahme in die Schule; dabei kann

    1. a)

      die Aufnahme von Bestehen einer der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Prüfung abhängig gemacht werden;

    2. b)

      die Zulassung im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt; das Auswahlverfahren kann nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der insbesondere auf den jeweiligen Gemeindebezirk, die jeweilige Gemeinde oder Schulregion bezogenen Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule gestaltet werden; ferner ist die Auswahl durch das Los zulässig; für Schulen, deren Schulträger nicht das Land ist, kann die Verordnung vorsehen, dass die Regelung des Auswahlverfahrens unter Beachtung der in dieser Vorschrift genannten Grundsätze durch Satzung des Schulträgern erfolgt, die der Schulaufsichtsbehörde vor In-Kraft-Setzung anzuzeigen ist,

  2. 2.

    die Beendigung des Schulverhältnisses (Austritt und Entlassung) und der Schulwechsel;

  3. 3.

    der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, die Voraussetzungen und der Umfang von Befreiungen und Beurlaubungen sowie das Verfahren bei Schulversäumnissen;

  4. 4.

    das Ziel, die Gliederung und die Dauer des schulischen Bildungsganges, die Stundentafeln bzw. für den Unterricht der Auszubildenden in der Berufsschule die Fächergruppen, ferner die Praktika und Anerkennungszeiten, soweit sie für das Bildungsziel erforderlich sind;

  5. 5.

    die Grundsätze für die Bewertung von Leistung und Verhalten unter Angabe des Noten- und Punktsystems, ausnahmsweise der Verzicht auf die Anwendung eines Noten- oder Punktsystems, sowie die Folgen der Leistungsverweigerung;

  6. 6.

    die während des Schulbesuches und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe für Leistungen und Verhalten, der erforderlichen Leistungsnachweise und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen;

  7. 7.

    das Aufsteigen in der Schule (z.B. Versetzung, Aufsteigen ohne Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe) sowie die Einstufung und Umstufung in Kurse, soweit nicht in Klassen unterrichtet wird, dabei sind das Verfahren zu regeln einschließlich der Zusammensetzung der für die Entscheidung zuständigen Konferenz und entsprechend dem Bildungsziel der Schulform und des Schultyps die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe;

  8. 8.

    das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung, ausgenommen die Pflichtschulen; dabei kann bestimmt werden, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer Vertretung bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klassenstufe oder in zwei aufeinander folgenden Klassenstufen aus der Schule und der Schulform oder dem Schultyp ausscheidet;

  9. 9.

    die Gleichwertigkeit schulischer Leistungen mit dem Abschluss einer anderen Schulform;

  10. 10.

    die Verfügung über Schülerarbeiten;

  11. 11.

    das Verhalten der Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule;

  12. 12.

    die Schul- und Schülerzeitungen und ihr Vertrieb in der Schule sowie die Zulassung von Schülervereinigungen;

  13. 13.

    das Verbot der Betätigung politischer Schülergruppen in der Schule;

  14. 14.

    die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege, der Unfallverhütung und der Schulfürsorge erforderlichen Maßnahmen;

  15. 15.

    die Pflichten der Erziehungsberechtigten und der für die Berufsausbildung Mitverantwortlichen gegenüber der Schule.

(3) In den Prüfungsordnungen sind insbesondere zu regeln:

  1. 1.

    der Zweck der Prüfung, die Prüfungsgebiete und die Gliederung der Prüfung;

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung und die Teilnahme an der Prüfung;

  3. 3.

    das Prüfungsverfahren einschließlich der Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, des Rücktrittes von der Prüfung sowie der Folgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen;

  4. 4.

    die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere der Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses;

  5. 5.

    die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Bewertungsmaßstäbe sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung;

  6. 6.

    die Erteilung von Abschluss- und Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;

  7. 7.

    die Folgen der Nichtzulassung zur Prüfung, der Nichtteilnahme an der Prüfung und des Nichtbestehens der Prüfung sowie Voraussetzungen, Verfahren und Umfang des Wiederholens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt oder infolge der Nichtteilnahme an einer vorangegangenen Prüfung oder einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden kann.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zu Prüfungen an Schulen und die Einrichtung von Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, eines mittleren Bildungsabschlusses gemäß § 3a Abs. 2 und 3, der allgemeinen Hochschulreife oder für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen; dabei kann ein Mindestalter für die Zulassung zur Prüfung vorgeschrieben und bestimmt werden, dass nur Bewerberinnen und Bewerber mit Hauptwohnsitz im Saarland zugelassen werden;

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung in Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, sofern sie auf Abschlüsse vorbereiten, die an den im Land bestehenden oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schulen erworben werden können, oder sofern für diese Prüfungen ein sonstiges öffentliches Interesse besteht;

  3. 3.

    die Anerkennung außerschulischer Prüfungen als schulische Prüfungen.

Für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die zur Durchführung der in den Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungen erforderlich sind, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Anerkennung außerhalb des Landes erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.