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§ 31 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 5. Abschnitt – Schülerinnen und Schüler

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 SchoG – Schulbesuch und Auswahl des Bildungsweges

(1) Die öffentlichen Schulen sind jedem nach seinen Anlagen und Fähigkeiten zugänglich. Über die Aufnahme in eine Schule entscheidet die Eignung. Im Übrigen obliegt die Wahl des weiteren Bildungsweges nach dem Besuch der Grundschule den Erziehungsberechtigten.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht. Wenn die für die Aufnahme vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, darf jedoch eine Aufnahme nur verweigert werden, wenn die Aufnahmefähigkeit der Schule erschöpft oder der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps möglich und der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist. Die Vorschrift des § 19 bleibt unberührt.