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§ 3 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 SchoG – Schulbegriff und Aufbau des Schulwesens

(1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf Dauer bestimmten Unterrichtseinrichtungen, in denen unabhängig vom Wechsel der Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler durch planmäßige und methodische Unterweisung in einer Mehrzahl von Fächern bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele erreicht werden sollen.

(2) Das öffentliche Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende (Grundschule, Gemeinschaftsschule, Gymnasium) und berufliche Regelschulformen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen). In pädagogischer Hinsicht sind die Schulformen in die Primarstufe, die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II gegliedert.

(3) Die Schulen der verschiedenen Stufen können als selbstständige Schulen geführt werden.