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§ 27 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 4. Abschnitt – Lehrkräfte

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 SchoG – Rechtsstellung

(1) Die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte an den öffentlichen Schulen im Sinne des § 7 Abs. 1 stehen im Dienst des Landes, soweit sie nicht im Wege der Abordnung von anderen Dienstherren oder als ausländische Austauschlehrkräfte oder Austauschassistentinnen und Austauschassistenten tätig sind oder im Wege von Gestellungsverträgen von den Kirchen beschäftigt werden.

(2) Die Lehrkräfte und Lehrhilfskräfte sind verpflichtet, den Unterricht erkrankter oder sonst wie an der Ausübung des Dienstes verhinderter Lehrkräfte derselben Schule oder von Schulen, die durch Lehrkräfteeinsatz miteinander verbunden sind, in zumutbarem Umfange vorübergehend zu übernehmen.