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§ 24 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 2. Abschnitt – Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 SchoG – Schulkonferenz

In der Schulkonferenz wirken Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler und Schulträger, bei Berufsschulen auch die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Genannten bei der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zusammen. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.