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§ 23 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 2. Abschnitt – Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SchoG – Lehrkräftekonferenzen

(1) Die Lehrkräftekonferenzen beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Schulleitung oder die Schulkonferenz zuständig ist. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(2) Ergänzende Verfahrensvorschriften werden von der Schulaufsichtsbehörde erlassen.