§ 23 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland
Teil II – Die Schulen → 2. Abschnitt – Schulleitung, Lehrkräftekonferenzen und Schulkonferenz
§ 23 SchoG – Lehrkräftekonferenzen
(1) Die Lehrkräftekonferenzen beraten und beschließen im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsanordnungen die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit erforderlichen Maßnahmen, soweit hierfür nicht die Schulleitung oder die Schulkonferenz zuständig ist. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(2) Ergänzende Verfahrensvorschriften werden von der Schulaufsichtsbehörde erlassen.