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§ 20e SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 20e SchoG – Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung

(1) Schülerinnen und Schüler und Lehrkräfte sind verpflichtet, an den von der Schulaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durchgeführten Vergleichsuntersuchungen sowie an sonstigen von der Schulaufsichtsbehörde vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung teilzunehmen. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur verarbeitet werden, soweit dies für den Zweck der Vergleichsuntersuchung oder der sonstigen Maßnahme erforderlich ist.

(2) Zum Zweck der Lehrerbildung und der Fortentwicklung des Unterrichts darf der Unterricht in Bild und Ton aufgezeichnet werden, wenn die Betroffenen, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch die Erziehungsberechtigten, unter Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und deren Zweck in Kenntnis gesetzt worden sind und nicht widersprochen haben. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach fünf Jahren zu löschen.