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§ 2 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 SchoG – Gliederung des Schulwesens

(1) Die Gliederung des Schulwesens wird insbesondere durch die Besonderheiten der Altersstufen, die Vielfalt der Anlagen und Fähigkeiten und die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Für Übergangsmöglichkeiten unter den verschiedenen Schulformen ist zu sorgen.

(2) Bei der Gestaltung und Gliederung des Schulwesens ist den Erkenntnissen der Wissenschaft Rechnung zu tragen und darauf zu achten, dass die Einheit des deutschen Schulwesens gewahrt wird.

(3) Das Schulwesen des Landes wird nach Gebietsteilen in Schulregionen aufgegliedert.

In der Schulregion sollen

  1. 1.

    das Bildungsangebot die Struktur und den Umfang des Gebietsteiles berücksichtigen und darüber hinaus dem Einzelnen den bestmöglichen Zugang zu Bildungseinrichtungen gewährleisten, die seiner Eignung und Neigung entsprechen,

  2. 2.

    Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulträger im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (§ 52) bei der inneren und äußeren Gestaltung der Schulregion zusammenwirken. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport durch Rechtsverordnung die Aufgliederung des Landes in Schulregionen vorzunehmen.