Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse
§ 17 SchoG – Pädagogische Eigenverantwortung
(1) Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte gestalten gemeinsam das Leben der Schule. An Berufsschulen sind die für die fachpraktische Ausbildung Verantwortlichen der Ausbildungsstätten angemessen zu beteiligen. Das Nähere wird im Schulmitbestimmungsgesetz (SchumG) geregelt.
(1a) Grundschulen und Kindergärten sollen pädagogisch und organisatorisch eng zusammenarbeiten. Der konkrete Übergang wird von der Grundschule und dem Kindergarten gemeinsam vorbereitet. Zur Gestaltung des Übergangs gehören wechselseitige Informationen und Hospitationen, die Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen, gemeinsamen Veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten und gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen. Die Kinder lernen die Grundschule als künftigen Lern- und Lebensort kennen.
(2) Unbeschadet der Rechte der Schulaufsichtsbehörde und der Schulträger ordnen die Schulen ihre pädagogischen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften selbst.
(3) Die Schulträger haben den Schulen bei der Beschaffung der Lehrmittel, Bücher und Einrichtungsgegenstände im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Freiheit zu gewähren.