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§ 15 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 3. Abschnitt – Der Religionsunterricht

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 SchoG – Religiöse Minderheit, allgemeine Ethik

(1) Beträgt in einer Klassenstufe, einer öffentlichen Schule die Zahl einer religiösen Minderheit mindestens 5, so soll für diese Religionsunterricht eingerichtet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach Maßgabe der jeweiligen Schulordnung für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ab Klassenstufe 5 Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt. Die Teilnahme an diesem Unterricht ist Pflicht,

(2) Wird für eine religiöse Minderheit von weniger als 5 Schülerinnen und Schülern Religionsunterricht eingerichtet, so hat der Schulträger den Unterrichtsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.