Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 3. Abschnitt – Der Religionsunterricht
§ 13 SchoG – Aufsicht über den Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht unterliegt als ordentliches Lehrfach der staatlichen Schulaufsicht. Sie beschränkt sich darauf, dass bei der Erteilung des Religionsunterrichts der Stundenplan beachtet, die Unterrichtszeit eingehalten und die Schulordnung gewahrt wird.
(2) Die Wochenstundenzahl für den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt
(3) Die Aufsicht der Kirche oder der Religionsgemeinschaft über den Religionsunterricht wird im Benehmen mit der staatlichen Schulaufsichtsbehörde durch religionspädagogisch erfahrene Beauftragte wahrgenommen. Das Recht der Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, wird hierdurch nicht berührt.