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§ 1 SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil I – Aufgabe und Aufbau des Schulwesens → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 SchoG – Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe, Schutzauftrag, Qualität der Schule

(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss.

(2) Alle Schülerinnen und Schüler sollen entsprechend ihren Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft grundsätzlich gleichberechtigt, ungehindert und barrierefrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können. Dabei hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die Schülerinnen und Schüler auch zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen.

(2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.

(2b) Im Rahmen ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages trägt die Schule in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht für den Schutz der Kinder vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung Sorge. Im Rahmen der Umsetzung der Schutzkonzepte in den Schulen richtet das Ministerium für Bildung und Kultur eine zentrale Ansprech- und Beschwerdestelle "Sexualisierte Gewalt in Schulen" ein. Diese nimmt Beschwerden und Hinweise im Kontext sexualisierter Gewalt in Schulen entgegen. Sie ist berechtigt zur Konkretisierung des Vorbringens mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise Hinweisgeber in Kontakt zu treten, zu darüberhinausgehenden Ermittlungen ist die Ansprech- und Beschwerdestelle nicht befugt; bestehende schulaufsichtliche, arbeitsrechtliche, disziplinar- und dienstrechtliche Befugnisse des Ministeriums für Bildung und Kultur bleiben hiervon unberührt.

Die Ansprech- und Beschwerdestelle ist zu diesen Zwecken berechtigt, Daten, die im Zusammenhang mit Satz 5 und 6 bekannt werden, an die jeweils zuständige Stelle im Ministerium für Bildung und Kultur weiterzugeben. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung beziehungsweise bei Vorliegen von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine verfolgbare Straftat ist die Ansprech- und Beschwerdestelle befugt, die zur Ahndung und Verfolgung zuständigen Stellen zu benachrichtigen und die ihr vorliegenden Erkenntnisse dorthin weiterzugeben. Im für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang darf die Stelle auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) verarbeiten. Das Nähere zu Aufgaben, Organisation und Zusammenarbeit mit anderen Stellen, insbesondere zu den zu benachrichtigenden Stellen sowie Zeitpunkt beziehungsweise Anlass der Benachrichtigung, ebenso wie angemessene und spezifische Vorgaben zur Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen regelt das Ministerium für Bildung und Kultur durch Rechtsverordnung.

(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das Elternrecht zu achten.

(4) Die Schulen sind zur stetigen Entwicklung und Sicherung der Qualität ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit verpflichtet. Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt sie bei der Erfüllung dieser Aufgabe.

(5) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien müssen dem Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule entsprechen.