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§ 6 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 SchO – Ablehnung oder Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann kann ablehnen, wer

  1. 1.

    das 60. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat,

  3. 3.

    anhaltend krank ist,

  4. 4.

    aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,

  5. 5.

    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird,

  6. 6.

    aus ähnlich wichtigen Gründen die Unzumutbarkeit der Ausübung des Amtes geltend machen kann.

(2) Aus den in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 genannten Gründen kann eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann das Amt niederlegen.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts.