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§ 43 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Kosten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 SchO – Fälligkeit, Vorauszahlung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrer Entstehung fällig.

(2) Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sollen ihre Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Dienstvorgesetzte nach den § 194 Abs. 3 und § 232 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs befugt ist, Strafantrag zu stellen.

(3) Die einer Kostenschuldnerin oder einem Kostenschuldner zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese aus Anlass des Geschäfts eingereicht haben, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.