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§ 39 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 SchO – Persönliches Erscheinen, Folgen des unentschuldigten Ausbleibens

(1) Die Parteien haben, soweit nicht eine Vertretung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich zugelassen ist, zu dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.

(2) Bleibt die antragstellende Partei zum Termin aus, ohne das Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 22 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen. Entsprechendes gilt, wenn sie sich nicht nach § 37 Abs. 1 Satz 2 hat vertreten lassen. § 13 Abs. 2 findet keine Anwendung.

(3) Bleibt die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner zum Termin aus, ohne das Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 22 Satz 1), so wird angenommen, dass sie oder er sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will. Wohnen beide Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

(4) § 23 Abs. 3 bis 7 ist anzuwenden.