§ 38 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 38 SchO – Verhandlungspflicht
(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 angegebenen Gründe vorliegt, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.