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§ 38 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 38 SchO – Verhandlungspflicht

(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 und § 18 Abs. 1 angegebenen Gründen abgelehnt werden.

(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 2 angegebenen Gründe vorliegt, ist dies in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.