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§ 36 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 36 SchO – Verfahren für Sühneversuch

Der Sühneversuch nach § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des Abschnitts II, soweit in den §§ 37 bis 40 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.