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§ 17 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 SchO – Ausgeschlossene Schlichtungsverfahren

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden nicht oder nicht weiter tätig, wenn

  1. 1.

    der zu protokollierende Vergleich (§ 27) nur in notarieller Form gültig ist,

  2. 2.

    die Parteien ihnen nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können,

  3. 3.

    Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(2) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sollen die Ausübung ihres Amtes ablehnen, wenn

  1. 1.

    der Streit bei Gericht anhängig ist,

  2. 2.

    eine Partei taub, stumm oder taubstumm ist und mit ihr eine Verständigung weder mündlich oder schriftlich noch auf sonstige Weise erfolgen kann.

Dies gilt in den Fällen der Nummer 1 nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklärt haben.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind unanfechtbar.