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§ 10 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Schiedsamt

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 SchO – Verschwiegenheitspflicht

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner haben, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit, über ihre Verhandlungen und die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Verhältnisse der Parteien Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsfrau oder der Schiedsmann nur mit Genehmigung der Direktorin oder des Direktors (Präsidentin oder Präsidenten) des zuständigen Amtsgerichts als Zeugin oder Zeuge aussagen.

(3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im Übrigen ist § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vertrauen in die Schiedsfrauen und Schiedsmänner und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagen, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.