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§ 15 SchlG
Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Kosten

Titel: Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Schlichtungsgesetz - SchlG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchlG
Gliederungs-Nr.: 310
Normtyp: Gesetz

§ 15 SchlG – Höhe der Gebühren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2013 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBl. S. 53).

(1) Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren beträgt

  1. 1.
    80 Euro, sofern das Verfahren nach Terminsbestimmung und Ladung der Parteien ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung endet oder sofern bei der Schlichtungsverhandlung nur eine Partei erscheint;
  2. 2.
    100 Euro, sofern nach einer Schlichtungsverhandlung mit beiden Parteien eine Einigung nicht erzielt worden ist;
  3. 3.
    130 Euro, sofern eine Einigung zustande gekommen ist (§ 11 Abs. 1).

(2) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.