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§ 9 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → C. – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 9 SchG – Kolleg

Das Kolleg hat als Institut zur Erlangung der Hochschulreife die Aufgabe, nach der Fachschulreife, dem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand und einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem gleichwertigen beruflichen Werdegang eine auf der Berufserfahrung aufbauende allgemeine Bildung zu vermitteln. Es umfasst mindestens zweieinhalb Schuljahre und führt zur Hochschulreife. Für das Kurssystem, den Pflicht- und Wahlbereich und für die Abiturprüfung gilt § 8 Abs. 5, ausgenommen Nummer 3 Sätze 2 und 3, entsprechend.