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§ 84a SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

7. TEIL – Schüler → D. – Besondere Regelungen für Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot (§§ 82-84a)

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 84a SchG – Ausführungsvorschriften

Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen

  1. 1.

    zu Inhalt, Umfang und Grenzen des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in den verschiedenen Förderschwerpunkten einschließlich des Kreises der Anspruchsinhaber sowie zum Verfahren nach den §§ 82 und 84 einschließlich der Überprüfung und Befristung festgestellter Ansprüche,

  2. 2.

    zur Ausübung des Wahlrechts durch die Erziehungsberechtigten nach § 83 Absatz 2, 3 und 6,

  3. 3.

    zum Beratungsverfahren nach § 83 Absatz 1 und 3, insbesondere zu den berührten Stellen sowie zur Zusammensetzung und Organisation der Bildungswegekonferenz, und zur Berufswegekonferenz,

  4. 4.

    zum zieldifferenten Unterricht nach § 15 Absatz 4, insbesondere zu den Bildungszielen, zum Aufsteigen in der Schule, zu den zu erteilenden Zeugnissen und den damit verbundenen Berechtigungen.