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§ 71 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. TEIL – Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit der Schule, Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat → C. – Landesschulbeirat

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 71 SchG – Landesschulbeirat

(1) Der Landesschulbeirat berät das Kultusministerium bei der Vorbereitung grundsätzlicher Maßnahmen auf dem Gebiet des Schulwesens. Er ist berechtigt, dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.

(2) Dem Landesschulbeirat gehören an Vertreter der Eltern, der Lehrer, der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen, der Schüler, der kommunalen Landesverbände, der Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Personen, die durch ihre Erfahrung in Bildungs- und Erziehungsfragen die Arbeit des Beirats besonders zu fördern vermögen.

(3) Die Mitglieder des Landesschulbeirats werden vom Kultusministerium berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landesschulbeirats und vertritt ihn nach außen.

(4) Die Amtszeit des Landesschulbeirats dauert drei Jahre.

(5) Der Landesschulbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) Das Kultusministerium kann, soweit erforderlich durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl und Geschäftsordnung des Landesschulbeirats; dabei kann die Dauer der Amtszeit der Schülervertreter abweichend von Absatz 4 festgelegt werden.