§ 37 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. TEIL – Schulaufsicht
§ 37 SchG – Besondere Schulaufsichtsbeamte
Das Kultusministerium und mit seiner Ermächtigung die oberen Schulaufsichtsbehörden können im öffentlichen Schuldienst stehende Lehrer, welche die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 erfüllen, für besondere Aufgaben der Schulaufsicht bestellen; soweit für diese Aufgaben eine schulpsychologische Beratung erforderlich ist, können auch Schulpsychologen bestellt werden.