§ 30e SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
3. TEIL – Errichtung und Unterhaltung von Schulen
§ 30e SchG – Verordnungsermächtigung
Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zur Regelung der regionalen Schulentwicklung an allgemeinen beruflichen Schulen und an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren zu Mindestschülerzahlen, Ausnahmetatbeständen, Bildungsabschlüssen und Planungsgesichtspunkten zu erlassen; es können von § 30c abweichende Regelungen zum Verfahren der regionalen Schulentwicklung aufgrund spezifischer Besonderheiten der allgemeinen beruflichen Schulen und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren getroffen werden.