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§ 30b SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. TEIL – Errichtung und Unterhaltung von Schulen

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 30b SchG – Regionale Schulentwicklung an auf der Grundschule aufbauenden Schulen

(1) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 30 Absatz 1 Satz 1 ist es erforderlich, dass im Rahmen der Feststellung des öffentlichen Bedürfnisses nach § 27 Absatz 2

  1. 1.

    für eine Schule nach §§ 6, 7 und 8a Absatz 1 die Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen,

  2. 2.

    bei Gymnasien nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 die Mindestschülerzahl von 60 in den Eingangsklassen,

  3. 3.

    für die dreijährige gymnasiale Oberstufe nach § 8a Absatz 2 Satz 2 für Klassenstufe 11 auf der Grundlage der Schülerzahl in Klassenstufe 9 die Mindestschülerzahl von 60

langfristig prognostiziert werden kann.

(2) Unterschreitet eine in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannte Schule die Mindestschülerzahl von 16 in der Eingangsklasse, wird der Schulträger durch die Schulaufsichtsbehörde hierauf hingewiesen und aufgefordert, eine regionale Schulentwicklung nach § 30a Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Der Hinweis und die Aufforderung erfolgen ausnahmsweise dann nicht, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde zuvor festgestellt hat, dass im Falle einer Aufhebung der Schule ein entsprechender Bildungsabschluss von einer anderen öffentlichen Schule in zumutbarer Erreichbarkeit nicht mehr angeboten wird. Die Feststellung der zumutbaren Erreichbarkeit eines entsprechenden Bildungsabschlusses ist unabhängig davon, ob es sich um eine Schule handelt, die als Ganztagsschule geführt wird. Im allgemeinen beruflichen Schulwesen erwerbbare allgemein bildende Abschlüsse gelten nicht als entsprechende Bildungsabschlüsse im Sinne von Satz 2. Wird in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schuljahren die Mindestschülerzahl von 16 in der Eingangsklasse nicht erreicht und wird kein Antrag auf eine schulorganisatorische Maßnahme nach § 30 gestellt, ist die Schule durch die oberste Schulaufsichtsbehörde zum darauf folgenden Schuljahr aufzuheben; Satz 2 gilt für die Aufhebung entsprechend. Der Schulträger ist vor einer Aufhebung zu hören.

(3) Für im Schulverbund nach § 16 Satz 1 und 2 geführte Schularten ist Absatz 2 auf jede Schulart gesondert anzuwenden. Verbleibt in einem bisherigen Schulverbund nach Aufhebung einer oder mehrerer im Schulverbund enthaltenen Schularten nur noch eine Schulart, ist der Schulverbund kraft Gesetzes aufgehoben; im Übrigen besteht er mit den verbleibenden Schularten weiter.