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§ 30 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. TEIL – Errichtung und Unterhaltung von Schulen

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 30 SchG – Einrichtung, Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen

(1) Der Beschluss eines Schulträgers über die Einrichtung einer öffentlichen Schule bedarf der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung über die Zustimmung ist eine regionale Schulentwicklung nach § 30a bis § 30e durchzuführen. Die Schule ist errichtet, wenn die Schulaufsichtsbehörde feststellt, dass der Schulbetrieb aufgenommen worden ist.

(2) Stellt die oberste Schulaufsichtsbehörde fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer öffentlichen Schule besteht und erfüllt der Schulträger die ihm nach § 27 Abs. 2 obliegende Verpflichtung nicht, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen nach den Vorschriften der Gemeindeordnung; der Schulträger ist vorher zu hören.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung einer öffentlichen Schule.

(4) Die Vorschriften über die Einrichtung und Aufhebung einer öffentlichen Schule gelten entsprechend für die Änderung einer öffentlichen Schule. Als Änderung einer Schule sind die Änderung der Schulart, der Schulform (Normalform oder Aufbauform) oder des Schultyps sowie die dauernde Teilung oder Zusammenlegung, die Verlegung, die Erweiterung bestehender Schulen, die Einrichtung von Außenstellen sowie die Verteilung der Klassen auf Schulen mit Außenstellen zu behandeln. Eine Aufteilung der Klassen oder Lerngruppen auf verschiedene Standorte erfolgt nur in Ausnahmefällen und nur zwischen einzelnen Klassen- oder Jahrgangsstufen (horizontale Teilung), nicht jedoch innerhalb einzelner Klassen- oder Jahrgangsstufen (vertikale Teilung). Satz 3 gilt nicht für Schulen nach § 5.