Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → E. – Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 21 SchG – Hausunterricht

Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll Hausunterricht in angemessenem Umfang erteilt werden. Der Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme und die für seine Umsetzung erforderliche auch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sind zulässig. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den beteiligten Ministerien Umfang und Inhalt des Hausunterrichts sowie die Voraussetzungen für seine Erteilung und für die Unterrichtspersonen zu bestimmen. Für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernformen gilt § 115b Absätze 8 bis 12 entsprechend. § 115b Absatz 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Schülerin oder des Schülers nur nach Zustimmung der Erziehungsberechtigten zulässig ist.