Gesetze

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§ 20 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → E. – Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 20 SchG – Schulkindergarten

Für Kinder, die unter § 82 Absatz 1 Satz 1 fallen und vom Schulbesuch zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.