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§ 15 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. TEIL – Das Schulwesen → C. – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 15 SchG – Sonderpädagogische Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebote in allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren

(1) Die Erziehung, Bildung und Ausbildung von Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot ist Aufgabe aller Schulen. Diese Schüler werden zu den Bildungszielen der allgemeinen Schulen geführt, soweit der besondere Anspruch der Schüler nicht eigene Bildungsziele erfordert. Sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung zielt auch auf die bestmögliche berufliche Integration. Schwerpunkte sonderpädagogischer Beratung, Unterstützung und Bildung (Förderschwerpunkte) sind insbesondere

  1. 1.
    Lernen,
  2. 2.
    Sprache,
  3. 3.
    emotionale und soziale Entwicklung,
  4. 4.
    Sehen,
  5. 5.
    Hören,
  6. 6.
    geistige Entwicklung,
  7. 7.
    körperliche und motorische Entwicklung,
  8. 8.
    Schüler in längerer Krankenhausbehandlung.

(2) Die sonderpädagogische Beratung, Unterstützung und Bildung findet in den allgemeinen Schulen statt, soweit Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen. Die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren unterstützen die allgemeinen Schulen bedarfsgerecht bei der sonderpädagogischen Beratung, Unterstützung und Bildung. Sie werden in der Regel in Typen geführt, die den Förderschwerpunkten nach Absatz 1 entsprechen.

(2a) Soweit der Auftrag nach Absatz 2 Satz 2 durch sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren in freier Trägerschaft wahrgenommen wird, können deren Lehrkräfte eingesetzt werden, um den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot der Schüler einer öffentlichen allgemeinen Schule zu erfüllen. Die Einsatzsteuerung sowie das Weisungsrecht in Bezug auf die eingesetzten Lehrkräfte liegen beim Träger der Privatschule.

(3) Wenn die besondere Aufgabe des sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums eine Internatsunterbringung der Schüler erfordert, ist der Schule ein Internat anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und eine familiengemäße Betreuung erhalten (sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Internat).

(4) Besuchen Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot eine allgemeine Schule, können die Bildungsziele und Leistungsanforderungen von denen der besuchten Schule abweichen (zieldifferenter Unterricht); für die gymnasiale Oberstufe und die Bildungsgänge beruflicher Schulen in der Sekundarstufe II gelten die allgemeinen Regelungen.

(5) Gemeinsamer Unterricht für Schüler mit und ohne Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot kann auch an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren stattfinden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit den beteiligten Schulträgern kooperative Organisationsformen des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinen Schulen und sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren einrichten.