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§ 101 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

11. TEIL – Staatliche sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 101 SchG – Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft

(1) Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

(2) Für die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat in freier Trägerschaft gelten das Privatschulgesetz und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften mit der Maßgabe, dass die §§ 6, 7 und 8 Privatschulgesetz auch auf Ergänzungsschulen und § 8 Privatschulgesetz auch auf Erziehungskräfte Anwendung finden.

(3) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen bleiben in Kraft.