Art. 53 ScheckG
Scheckgesetz
Scheckgesetz
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Verjährung
Art. 53 ScheckG – Neubeginn, Hemmung
Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Scheckverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
Zu Artikel 53: Neugefasst durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138).